0: Keine Prüfung ob Aufgaben in der Kernzeit eines Sachbearbeiters zugewiesen werden.
1: Prüfung gegen die im Sachbearbeiter festgelegte Werte für Arbeitszeit Anfang / Ende.
Die im Sachbearbeiter hinterlegten Werte stellen die Kernarbeitszeit dar.
2: Berechnung der Kernarbeitszeit auf Basis der hinterlegten Arbeitszeit Anfang / Ende Werte unter Berücksichtigung der für den Tag hinterlegten Sollarbeitszeit.
Die Kernarbeitszeit ergibt sich aus (Arbeitszeitende - Sollarbeitszeit) bis (Arbeitszeitanfang + Sollarbeitszeit).
Beispiel: 8:00 - 17:00 Uhr mit 8 Stunden Sollarbeitszeit, ergibt eine Kernarbeitszeit von 9:00 - 16:00.
Begründung: Die Arbeitszeit kann sowohl von 8:00 - 16:00 Uhr als auch von 9:00 - 17:00 geleistet werden.
Das ergibt eine Schnittmenge von 9:00 - 16:00 Uhr in der der Sachbearbeiter auf jeden Fall arbeiten muss.