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Sonderpreiswirkungsstufe Zu-/Abschlagssperre


Die Sonderpreiswirkungsstufe Zu-/Abschlagssperre definiert für die Zu-/Abschlagssperre die Anwendbarkeit auf Sonderpreise. Hier wird festgelegt bis zu welcher Sonderpreisstufe die Zu-/Abschlagssperre angewendet werden darf.
Die Sonderpreisstufe des jeweiligen Sonderpreises wird in den Konditionen bei der Zuordnung der Sonderpreisliste festgelegt.

0 Auf keinen Sonderpreis anwendbar.
1 Nur auf Sonderpreise bis Sonderpreisstufe 1 anwendbar.
2 Nur auf Sonderpreise bis Sonderpreisstufe 2 anwendbar.
-
9 Auf alle Sonderpreise anwendbar