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Sonderpreiswirkungsstufe


Die Sonderpreiswirkungsstufe definiert für den Zu-/Abschlag die Anwendbarkeit
auf Sonderpreise. In der Steuerung des Zu-/Abschlags wird festgelegt bis zu
welcher Sonderpreisstufe Zu-/Abschläge angewendet werden dürfen. Die
Sonderpreisstufe des jeweiligen Sonderpreises wird in den Konditionen bei der
Zuordnung der Sonderpreisliste festgelegt.

0 Auf keinen Sonderpreis anwendbar.
1 Nur auf Sonderpreise bis Sonderpreisstufe 1 anwendbar.
2 Nur auf Sonderpreise bis Sonderpreisstufe 2 anwendbar.
-
9 Auf alle Sonderpreise anwendbar

Verweis auf Stammdaten:

p940 Konditionen