Beim SEPA-Lastschriftverfahren benötigt der Zahlungsempfänger ein Mandat, das ihm vom Zahler erteilt wird.
Die Eigenschaften des SEPA-Mandats, die es beispielsweise vom Einzugsermächtigungsverfahren unterscheiden, sind:
Das SEPA-Mandat enthält explizit die Weisung an die Bank des Zahlers, die Lastschrift einzulösen (gilt ab 9. Juli 2012 durch Änderung der AGB aller Banken auch für die nationale Lastschrift).
Das SEPA-Mandat enthält die Ermächtigung an den Zahlungsempfänger, Zahlungen mittels Lastschrift vom Konto des Zahlers einzuziehen (gilt ab 9. Juli 2012 durch Änderung der AGB aller Banken auch für die nationale Lastschrift).
Das SEPA-Mandat für eine SEPA-Basislastschrift weist klar auf die Rückgabemöglichkeit innerhalb von acht Wochen hin (gilt ab 9. Juli 2012 durch Änderung der AGB aller Banken auch für die nationale Lastschrift).
Das SEPA-Mandat enthält eine klare Referenzierung auf die Lastschrift (Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsnummer)
Bei einer Anfechtung des Mandates durch den Zahler muss der Gläubiger das SEPA-Mandat über die Bank an den Zahler liefern. Im Einzugsermächtigungsverfahren musste die Anfechtung bilateral zwischen den Gläubiger und Zahlungspflichtigen ohne Einschaltung der Banken durchgeführt werden (gilt ab 9. Juli 2012 durch Änderung der AGB aller Banken auch für die nationale Lastschrift).
Das SEPA-Mandat erlischt nach 36 Monaten der Nicht-Nutzung.
Aufgrund des SEPA-Mandates gilt der Einzug der SEPA-Lastschrift stets als autorisierte Zahlung, wohingegen eine Einzugsermächtigung grundsätzlich unautorisiert ist (gilt ab 9. Juli 2012 durch Änderung der AGB aller Banken auch für die nationale Lastschrift).
Die SEPA-Mandate können über mehrere Versionen (aktuelle und zukünftige) verwaltet werden.